Es kommt in Bezug auf die Haltung von Tieren in Mietwohnungen immer wieder zu Missverständnissen oder falschen Annahmen. „Kann ein Vermieter Tiere in der Wohnung grundsätzlich verbieten?“ ist wohl eine der am häufigsten gestellten Fragen, die in diesem Zusammenhang aufkommen. Mieter möchten verständlicherweise immer wissen, ob ihre tierischen Familien in der Wohnung rechtlich willkommen sind.
Mietverträge, in denen eine Tierhaltung generell und ohne Ausnahme untersagt wird, hat der Bundesgerichtshof bereits 1993 für nicht zulässig erklärt (BGH VII ZR 10/92). Somit kann ein Vermieter die Haustierhaltung nicht absolut verbieten. Allerdings heißt nicht, dass alle Tiere grundsätzlich in einer Mietsache gehalten werden dürfen. In vielen Fällen ist eine Genehmigung des Vermieters Voraussetzung dafür, dass Tiere Mitbewohner werden dürfen.
Wann eine solche Genehmigung notwendig ist und wann ein Tier ohne diese einziehen darf, hängt von der Art des Tieres ab. Kleintiere wie Hamster, Mäuse, Meerschweinchen, Fische oder Wellensittiche benötigen keine Genehmigung vom Vermieter und müssen diesem auch nicht gemeldet werden. Die rechtliche Grundlage hierfür bildet das zuvor genannte Urteil des BGH von 1993.
Allerdings gibt es auch bei den Kleintieren Ausnahmen. So bedürfen zum Beispiel Papageien, Frettchen und Ratten einer Genehmigung des Vermieters und sind diesem zu melden. Gleiches gilt für Exoten wie Schlangen, Echsen oder Vogelspinnen bzw. giftige oder gefährliche Tieren. Terrarien sind in Mietwohnung erlaubt, dennoch muss ein Vermieter gefährliche Arten nicht dulden.
Sind Hunde und Katzen in der Mietwohnung erlaubt?
Im Gegensatz zu Kleintieren unterliegen Hunde und Katzen bzw. alle Tiere, die nicht zu den Kleintieren zählen, immer einer Einzelfallentscheidung. Auch dies hat der Bundesgerichtshof eindeutig in einem Urteil von 2013 entschieden (BGH, 20. März 2013, Az.: VIII ZR 168/12).
Die Haltung von Hunden und Katzen bedarf also der Genehmigung des Vermieters. Ist im Mietvertrag geregelt, dass eine Katze in der Wohnung gehalten werden kann, ein Hund jedoch der vorherigen Erlaubnis bedarf, ist dies ebenso zulässig, wie die Tierhaltung dieser Arten grundsätzlich von einer Erlaubnis abhängig zu machen.
Ein generelles Haltungsverbot für Hunde und Katzen ist gemäß dem Urteil des BGHs jedoch nicht erlaubt. Vermieter müssen also je nach Einzelfall entscheiden, ob sie einer Tierhaltung zustimmen. Sie müssen jedoch auch begründen können, warum eine Zustimmung nicht möglich ist. Die Zustimmung kann darüber hinaus auch von Bedingungen abhängig gemacht werden, so zum Beispiel das Vorhandensein einer Tierhaftpflichtversicherung.
Der Ratgeber unter www.mietrecht.com/haustiere/ befasst sich ausführlich damit, wann Haustiere in der gehalten werden dürfen und beleuchtet unter anderem auch, welche Regelungen beispielsweise bei einer Eigentumswohnung gelten.
Was ist zu beachten, wenn die Zustimmung vorliegt?
Dürfen Katzen, Hunde oder Hasen einziehen, sollten Mieter vor allem darauf achten, dass die Pflicht zur Rücksichtnahme in einem Mietshaus nicht außer Acht gelassen wird. Denn Lärm, Dreck und Geruchsbelästigungen durch die Tiere können auch dazu führen, dass die Zustimmung des Vermieters widerrufen wird.
Im Mietvertrag können beispielsweise zusätzliche Klauseln bestimmen, welche Verhaltensweisen in Bezug auf die Tierhaltung nicht akzeptiert werden und zu einem Widerruf führen.
Dieser Artikel wurde in Kooperation mit dem Berufsverband der Rechtsjournalisten e.V. veröffentlicht.
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